Aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Anleinpflicht sowie Verunreinigungen von Hunden innerhalb der Ortslage, möchten wir nochmals auf die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Selters vom 15.06.2010 hinweisen.
In § 2 Abs.1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung heißt es:
Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.
Ferner ist es gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
Halter und Führer von Hunden müssen gem. § 2 Abs. 2 dafür sorgen, dass öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigung sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
Zuwiderhandlungen können im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung !
Bei Verunreinigungen, die auf privaten Wohnhausgrundstücken hinterlassen werden, sollte sich jeder moralisch gefestigte Hundeführer unverzüglich für die Beseitigung der „Hinterlassenschaft“ einsetzen.
Verbandsgemeindeverwaltung Selters
Ordnungsabteilung